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Hundesteuer

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Hundesteuer in Deutschland – die Entscheidung der Kommunen

Der Hund zählt zu den beliebtesten Haustieren in Deutschland. Die ca. 5,5 Millionen Hunde bringen ihren Besitzern viel Freude, aber auch finanziellen Aufwand. Die Hundesteuer ist in Deutschland Pflicht. Sie ist für jeden Hund zu entrichten, der ein Lebensalter von drei Monaten überschritten hat. Die Hundesteuer wird von den Städten und Gemeinden vom Halter erhoben (direkte Steuer) und eigenverantwortlich verwaltet. Es handelt sich um eine Jahressteuer, bezogen auf einen gehaltenen Hund. Diese örtliche Aufwandssteuer steht der Gemeinde zu, in der der Hundehalter seinen Wohnsitz hat. In der Gemeindesatzung können Regeln zur Hundesteuer, z.B. deren Ermäßigung oder Erhöhung, festgelegt werden. Diese Steuer wird auch unter dem ordnungspolitischen Aspekt erhoben, den Umfang der Hundehaltung im Gemeindegebiet zu regeln.

Die Besteuerung der Hundehaltung hat Tradition

Der Ursprung der Hundesteuer wird in England gesehen. In Deutschland war Preußen mit der Hundesteuer Vorreiter. Im Jahr 1810 wurde die Hundesteuer als sogenannte „Luxussteuer“ erhoben. Der Staat vertrat die Ansicht, dass diejenigen Personen, die sich mit Tieren umgeben, die nicht zu den Nutztieren zählen, über eine gute Finanzkraft verfügen. Daraus wurde die Fähigkeit abgeleitet, einen Sonderbeitrag in Form einer Hundesteuer zahlen zu können. Heute hat die Gemeinde andererseits auch die Möglichkeit Hundebesitzer, die sich um das Existenzminimum herum bewegen, von der Hundesteuer zu befreien. Wenn der Hund bei der Gemeinde angemeldet wird, bekommt er eine Hundemarke die er am Halsband trägt. Die Vervielfachung der Hundesteuer bei Zweit- oder Dritthund bezieht sich in der Regel auf einen Haushalt.

Für welche Hunde entfällt die Hundesteuer?

Es sind nur Steuern auf Hunde von Privatpersonen zu zahlen, die die Hunde rein privat halten und nicht betriebsbedingt einsetzen. Keine Hundesteuer ist für Hunde zu entrichten, die aus dem Tierheim einen neuen Besitzer gefunden haben oder dort noch versorgt werden. Werden Hunde zu gewerblichen Zwecken gehalten, z.B. Hundezucht oder Handel mit Hunden, entfällt die Besteuerung. Auch Blindenhunde sind von der Hundesteuer befreit. Diese speziell ausgebildeten Hunde gelten als „Hilfsmittel“ für Sehbehinderte. Für Hunde, die die Begleithundprüfung erfolgreich absolviert haben, besteht ebenfalls keine Hundesteuerpflicht. Sie haben gezeigt, dass von ihnen kaum Gefahr ausgeht.

Höhere Steuersätze für Kampfhunde – ein brisantes Thema

Im Jahr 2000 erging vom Bundesverwaltungsgericht der Beschluss, dass die Kommunen für Kampfhunde wesentlich höhere Steuersätze erheben können, da diese Listenhunde als gefährlich gelten oder man von einem hohen Gefährdungspotenzial ausgeht. Dazu zählen Staffordshire Bullterrier, American Pit Pull Terrier und Bullterrier sowie die Hunde, die aus Kreuzungen innerhalb der Kampfhundrassen oder mit anderen Hunden hervorgegangen sind. Es ist zu vermuten, dass die reine Bisshäufigkeit nicht das einzige Kriterien für diese Zuordnung ist, denn dies gilt auch für den Deutschen Schäferhund, der nicht gelistet ist. Die Hansestadt Hamburg (HH) erhebt z.B. für Kampfhunde, zu denen auch der American Staffordshire Terrier zählt, ca. 600 Euro Hundesteuer pro Jahr (der hohe Steuersatz gilt nicht für Kampfhunde aus Tierheimen). Die Hundesteuer beträgt für einen Schäferhund z.B. in Stuttgart ca. 108 pro Jahr, wobei dort die Hundesteuer für einen Zweithund sich bereits auf 216 Euro pro Jahr beläuft. Für einen Dackel in München beträgt die Hundesteuer im Jahr um die moderate 77 Euro. Die Hundesteuer brachte dem Bundesland Nordrhein-Westfalen Jahr 2008 fast 75 Millionen Euro ein.

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