Kampfhunde und Listehunde in Deutschland


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Der Bullmastiiff wird in einigen Bundesländern als Listenhund geführt.

Bullmastiff

Die Haltung von Listenhunden – im Volksmund als „Kampfhunde“ bekannt – unterliegt in Deutschland – und hier nicht einheitlich – bestimmten Gesetzen und Vorschriften. Was aber ist ein „Kampfhund“? Immer häufiger kam es in der Vergangenheit zu Medienberichten über sogenannte „Kampfhunde“. Man las und liest von schweren Angriffen durch bestimmte Rassehunde. Dabei fragt man sich oft: Wer ist aggressiv? Hund oder Herrchen? Viele Menschen behaupten: Ein Hund ist nur so aggressiv wie sein Halter.

Das würde ich bis zu einem gewissen Grad unterschreiben. Fest steht jedoch, dass es bestimmte Hunderassen gibt, die angriffslustiger sind als andere. Fest steht auch, dass es bestimmte Rassen gibt, die, wenn sie einmal zugebissen haben, nicht beziehungsweise kaum wieder loslassen. Derartige Vorfälle machten neue Maßnahmen dringend notwendig, und so beschlossen Bundestag und Länderparlamente strikte Regelungen in Bezug auf Haltung, Erziehung und Zucht von so genannten „Kampfhunden“ zu treffen, um ähnlich tragische Vorfälle in Zukunft ausschließen zu können.

Aber welche Hunderassen zählen nun zu den „Kampfhunden“? Welche Rechtsgrundlagen sind bei der Haltung zu beachten? Inwiefern unterscheiden sich Verordnungen und Maßnahmen auf Länderebene? Antworten auf diese und noch einige weitere Fragen versuchen wir im Folgenden zu geben.

Definition „Kampfhund“

Auch der Bullterrier gehört zu den sog. Kampfhunden.

Bullterrier

Unter „Kampfhunden“ – auch als „Anlagehunde“, „gefährliche Hunde“ oder „Listenhunde“ bezeichnet – versteht man Hunde, die aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich eingestuft werden oder die vermutlich gefährlich werden können. Für diese – auf einer extra Rasseliste geführten – Hunderassen gelten bei der Haltung für den Besitzer bestimmte Einschränkungen, die je nach Gemeinde und/oder Bundesland unterschiedlich sein können.

Dazu können neben dem allgemeinen Haltungsverbot Volljährigkeit des Halters, ein polizeiliches Führungszeugnis, eine Sachkundeprüfung – also eine Art Hundeführerschein -, vom Hundehalter verlangt werden. Ferner sind teilweise Maulkorbzwang, Genehmigungs-, Chip- und Versicherungspflicht neben natürlich der Leinenpflicht möglich. Auch kann ein Gebot der Unfruchtbarmachung sowie der Umzäunungspflicht des Grundstückes ausgesprochen werden. Vielerorts kommt ein Wesenstest hinzu.

Zumeist werden die Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier und American Pit Bull Terrier als „gefährlich“ definiert. Mastiff, Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Bordeaux-Dogge, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Mastín Español und einige weitere Rassen zählen zu den „potentiell gefährlichen“ Hunden. Des Weiteren existieren „Fantasie-Rassen“ wie Römischer Kampfhund und Bandog. Genauere Informationen sind über das zuständige Einwohnermeldeamt oder das Landratsamt zu erfahren.

Kampfhunde, wie sie wirklich sind!

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Geschichtliche Entwicklung der Kampfhunde

Der Staffordshire Bullterrier gilt als Kampfhund und braucht eine konsequente Erziehung.

Staffordshire Bullterrier

Nicht erst in jüngster Zeit gibt es bei uns Bestimmungen und Richtlinien bezüglich der Haltung bestimmter Hunde. Bereits zu Zeiten der Feudalherrschaft erließen Vögte Vorschriften, die die Zucht beziehungsweise die Bereitstellung von Jagdhunden für die Dienstherren verlangten. Vom 15. bis zum 19. Jahrhundert gar waren Knüppelungs-Vorschriften in einigen Teilen unseres Landes an der Tagesordnung.

Das bedeutete, dass freilaufende Hunde zum Schutze der Wildtiere der Hundegröße entsprechend angemessene Knüppel um den Hals tragen mussten, um beim Jagen, also beim Verfolgen des Wildes, behindert zu werden. Im damaligen Preußen gab es diesbezüglich strengste Kontrollen. Hunde, die ohne Leine und ohne Knüppel angetroffen wurden, waren zu töten.

Als im Juni 2000 in Hamburg ein Kind durch den Hund eines einschlägig vorbestraften Hundebesitzers zu Tode kam, trat das Thema „Kampfhunde“ erneut an die Öffentlichkeit, und die einzelnen Bundesländer erließen innerhalb kürzester Zeit Hundeverordnungen, die jedoch sehr unterschiedlich waren. Einig war man sich lediglich darin, dass bei der Haltung bestimmter Rassen Einschränkungen gemacht werden mussten, um eine größere Sicherheit der Bevölkerung bezüglich der Angriffe durch Hunde zu gewährleisten.

Im April 2001 wurde durch den Bundestag das „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“ erlassen. Hierin wurde das Verbot ausgesprochen, dass Staffordshire-Bullterrier, American Pit Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire-Terrier sowie deren Kreuzungen weder importiert noch gezüchtet werden dürfen.

Etliche Hundebesitzer der betroffenen Hunderassen gingen vor Gericht und bekamen teilweise Recht, so dass im März 2004 durch das Bundesverfassungsgericht entschieden wurde, dass das Einfuhrverbot zwar rechtens sei und weiterhin bestehe, das Zuchtverbot jedoch gegen das Grundgesetz verstoße und somit in die Hände der Länder gegeben werden müsse. Damit sind ab diesem Zeitpunkt die Kampfhundeverordnungen Ländersache und sehr unterschiedlich.

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Aktueller Stand zu „Listenhunden“


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Auch der American Staffordshire Terrier wird als Listenhund geführt.

American Staffordshire Terrier

Durch das 2001 erlassene „Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland“ ist laut § 2, Absatz 1 die Einfuhr von Pitbull-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untersagt. Bei Zuwiderhandlung werden hohe Geld- sowie gar Freiheitsstrafen ausgesprochen. Ausnahmen bilden ausgebildete Blinden-, Behindertenbegleit- sowie Dienst- und Rettungshunde, wenn ein berechtigter Nachweis für die Haltung vorgewiesen werden kann. Allerdings ist dieses zeitlich begrenzt.

Außer Thüringen und Niedersachsen führen alle Bundesländer Listen, auf denen so genannte „Kampfhunde“ aufgeführt sind, für die gesonderte Bestimmungen gelten. Sowohl die Listen als auch die Einschätzungen, welche Rassen als „gefährlich“ eingestuft werden, sind sehr verschieden. So führt beispielsweise Bayern 19 und Sachsen lediglich 3 Hunderassen auf seiner Liste. Übrigens wird in Baden-Württemberg und Bayern der Begriff „Kampfhund“ verwendet, während die anderen Bundesländer von „Listenhunden“ beziehungsweise „gefährlichen Hunden“ sprechen.

Die Länder Bayern, Hamburg, Baden-Württemberg, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen treffen zusätzliche Unterscheidungen, indem sie zwei Kategorien führen: Zur Kategorie I zählen „gefährliche“ und zu Kategorie II „potentiell gefährliche“ Hunde. Auch hier liegt Bayern bezüglich der Strenge weit vorne: American Staffordshire-Terrier, Bandog, Staffordshire Bullterrier, American Pitbull-Terrier und Tosa Inu gehören der Kategorie I an, wobei vom Halter neben dem polizeilichen Führungszeugnis und der Sachkundeprüfung noch der Nachweis „berechtigten Interesses“ an der Haltung erbracht werden muss.

Damit wird die Haltung solcher Hunde für „Otto-Normalverbraucher“ nahezu unmöglich gemacht. Für alle anderen 14 Rassen wird ein Wesenstest verlangt, wodurch die Ungefährlichkeit bewiesen werden soll.
Thüringen stuft bereits Hunde, die sich durch ihr Verhalten verdächtig machen oder aber die auf Angriffslust und Kampfbereitschaft sowie Schärfe abgerichtet, erzogen oder gezüchtet werden, unabhängig von Rassezugehörigkeit als „gefährlich“ ein.

In den meisten Ländern und Gemeinden ist es möglich, durch Bestehen eines Wesenstests den Hund von den entsprechenden Maßnahmen, die für Listenhunde gelten, zu befreien. Aber auch hier gibt es wieder Unterschiede: Die Wesenstests sind keinesfalls standardisiert, und selbst ein erfolgreiches Bestehen hat unterschiedliche Folgen. In manchen Bundesländern etwa zieht es die Befreiung von der Maulkorbpflicht nach sich, in anderen nicht. Etliche Städte und Gemeinden verlangen für Listenhunde Hundesteuern, die vergleichsweise um das 10 bis 20 Fache höher sind.

Fazit: Die Behandlung ein und derselben Hunderasse wird in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt.

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Haltung von Listenhunden

Der Tosa-Inu wurde ursprünglich in Japan speziell für Hundekämpfe gezüchtet und wird in Deutschland als Listenhund geführt.

Tosa Inu

Dort, wo es zwei Kategorien gibt, ist die Haltung der Hunde aus Kategorie I – also der als „gefährlich“ eingestuften Hunde – nahezu unmöglich, es sei denn, es kann „ein berechtigtes Interesse“ nachgewiesen werden. Worin dieses Interesse besteht, ist nicht genau definiert und kommt erfahrungsgemäß einem generellen Halteverbot gleich. Dennoch sind Ausnahmen bekannt und möglich, nämlich dann, wenn sich der Hund bereits vor dem Erlass der Verordnung im Besitz seines Halters befand oder wenn das Tier aus einem Tierheim beziehungsweise von einer Tierschutzorganisation kommt.

Bei „potentieller Gefährlichkeit“, also bei Hunden der Kategorie II, sowie bei vermuteter Gefährlichkeit steht dem Halter die Möglichkeit offen, die Ungefährlichkeit seines Tieres zu beweisen sowie anschließend den Hund unter bestimmten Auflagen zu halten. Dazu benötigt man zunächst erst einmal die Genehmigung der Wohngemeinde. Die Ungefährlichkeit als solche kann entweder durch einen Sachverständigen, etwa einen Tierarzt, oder aber in der Regel durch bereits mehrfach erwähnten Wesenstest bestätigt werden.

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Mögliche Auflagen zur Haltung von Listenhunden

Zu den gängigen Auflagen zählen in einigen Bundesländern:

  • ein Polizeiliches Führungszeugnis als Nachweis für die Zuverlässigkeit des Hundehalters.
  • ein Sachkundenachweis, um zu beweisen, dass der Halter fähig ist, einen solchen Hund ordnungsgemäß zu halten.
  • ein Wesenstest für den Hund.
  • Maulkorb- und Leinenzwang in der Öffentlichkeit. Dies kann evtl. nach Bestehen des Wesenstests aufgehoben werden.
  • Verbot, öffentliche Feste, Schwimmbäder, Spielplätze und andere Orte mit Menschenansammlungen zu betreten.
  • Kastrations- beziehungsweise Sterilisationspflicht für den Hund.
  • Tätowierung oder Mikrochip als unverwechselbare Kennzeichnung.
  • Versicherungspflicht, wobei in der Regel die Haftpflichtversicherung für diese Hunde unwesentlich höher ist als für andere.
  • Pflicht zur sicheren Umzäunung des Grundstücks.
  • In Hessen sowie Thüringen sind zudem besondere Kennzeichnungen mit Warnschildern an eingezäunten Grundstücken, an Wohnungen etc., wo der Hund zuhause ist, anzubringen.

Wesenstest

Der Kampfhund Dogo Argentino braucht wie andere Listenhunde eine konsequente Hundeerziehung.

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Beim Wesenstest muss der Hund den unterschiedlichen Herausforderungen standhalten, die die Interaktion zwischen 1. Hund und Mensch, 2. Hund und Umwelt sowie 3. Hund und Hund betreffen. Zudem wird ein großes Augenmerk darauf gelegt, wie gehorsam das Tier ist. Den Test führen fremde Menschen durch. Dabei darf der Hund in keinem der Fälle aggressiv oder extrem ängstlich reagieren. Folgende Aufgaben sind möglich:

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Hund und Mensch

  • Der Hund wird angestarrt, was einer typischen Drohgebärde gleichkommt.
  • Der Hund wird angeschrien.
  • Der Hund trifft auf unterschiedliche Personen wie Jogger, Skater, betrunkene Menschen etc.

Hund und Umwelt

  • Eine Mutter mit Kinderwagen passiert den Weg des Hundes.
  • Hupen, Fahrradklingeln oder andere Geräusche des täglichen Lebens ertönen neben dem Hund.

Hund und Hund

  • Der Hund trifft auf einen fremden Hund.
  • Zwei fremde, angeleinte Hunde werden an dem Hund vorbeigeführt.

Hinzu kommt, dass überprüft wird, ob der Besitzer den Hund unter Kontrolle hat, und ob das Tier mit aber auch ohne Leine gehen kann. Ist der Wesenstest bestanden, erhält der Halter ein Gutachten, mit dem er zu seiner zuständigen Gemeinde gehen und sich dort ein Negativgutachten ausstellen lassen muss.

Sachkundenachweis

Ein Sachkundenachweis soll den Beweis erbringen, dass der Hundehalter über bestimmte Fähigkeiten und Kenntnisse bezüglich der Hundehaltung verfügt. Wer jedoch einen Jagdschein oder die Genehmigung zu Zucht und Haltung von Hunden besitzt oder einen solchen Hund bereits schon über drei Jahre angemeldet hat, muss keinen derartigen Nachweis mehr erbringen.
Der Nachweis wird mittels eines Multiple-Choice Tests durchgeführt. Inhaltlich geht es um folgende Punkte:

  • Ausdrucksform sowie Sozialverhalten des Hundes
  • Erkennen typischer Gefahrensituationen mit Hund
  • Erziehung des Hundes
  • Fütterung, Haltung und Hygiene
  • Rechtsvorschriften zur Haltung von Hunden

Ein Kommentar

  1. Hallo, mein Mann kommt aus Hawaii und hat dort einen American Pitbull. Er möchte nun nach Deutschland ziehen und seinen Hund mitnehmen. Das Problem ist, dass wenn er ein mal hier ist, kann der Hund nicht mehr zurück nach Hawaii. Es gitb also wortwörtlich kein zurück mehr. Ich frage mich nun, ob es unmöglich ist seinen („Kampf“-) Hund mit nach Deutschland zu bringen oder zumindest wo wir uns informieren können, wie die Vorgehensweise ist/was wir machen können.
    Vielleicht könnten Sie uns weiterhelfen.
    Liebe Grüße,
    Gioia

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